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OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 18 GBO, § 22 Abs 1 S 1 GBO
Grundbuchberichtigung: Löschung einer Auflassungsvormerkung aus dem Jahr 1934 - notar-drkotz.de
Grundbuchberichtigung - Löschung Auflassungsvormerkung aus dem Jahr 1934
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Für die Feststellung der Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich einer in den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts eingetragenen Auflassungsvormerkung besteht nach der Eigentumsumschreibung auf den damaligen Erwerber allenfalls eine ganz entfernte theoretische ...
- rechtsportal.de
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Feststellung der Unrichtigkeit eines Grundbuchs In den Dreißigerjahren des vorigen Jahrhunderts eingetragene Auflassungsvormerkung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15
Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender …
Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20
Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen (z. B. BGH, Beschluss vom 26. September 2013, V ZB 152/12; Beschluss vom 13. Oktober 2016, V ZB 98/15; beide zitiert nach Juris).Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (z. B. BGH, Beschluss vom 23. Mai 1958, V ZB 12/58; Beschluss vom 26. September 2013; V ZB 152/12; Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12; Beschluss vom 13. Oktober 2016, V ZB 98/15; sämtlich zitiert nach Juris).
Mit einer Zwischenverfügung kann dem Antragsteller deshalb nicht aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungs- oder Löschungsbewilligung des von der Eintragung unmittelbar Betroffenen beizubringen (z. B. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12; Beschluss vom 13. Oktober 2016, V ZB 98/15; beide zitiert nach Juris).
Der Antrag ist dann zurückzuweisen (z. B. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016, V ZB 98/15, zitiert nach Juris).
- OLG Schleswig, 10.11.2010 - 2 W 144/10
Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung nach Erlöschen des …
Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20
Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (z. B. OLG Schleswig, Beschluss vom 10. November 2010, 2 W 144/10, zitiert nach Juris).Dabei bedarf es nach den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes keiner Eintragung der Änderung in das Grundbuch, so dass das "Aufladen" der Vormerkung mit anderen oder weiteren Ansprüchen durch notarielle Vereinbarung von Schuldner und Gläubiger nicht aus dem Grundbuch und nicht einmal aus den Grundakten zwingend erkennbar sein muss (z. B. OLG Schleswig, Beschluss vom 10. November 2010, 2 W 144/10, zitiert nach Juris).
Letzteres war zwar unter Berücksichtigung aller Umstände jeweils äußerst unwahrscheinlich, aber nicht derart fernliegend, dass die Möglichkeit des "Aufladens" der Vormerkung als ausgeräumt betrachtet werden konnte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10. November 2010, 2 W 144/10).
- BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98
Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung
Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20
Daraus ergibt sich nämlich, dass zum einen eine erloschene Vormerkung zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 26. November 1999, V ZR 432/98, zitiert nach Juris) und zum anderen eine Vormerkung auf Ansprüche mit anderen Voraussetzungen erstreckt werden kann (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007, V ZR 21/07, zitiert nach Juris).Erforderlich ist jeweils, dass Schuldner, Gläubiger und Anspruchsgegenstand der neuen oder zusätzlichen Ansprüche identisch sind (BGH, Urteil vom 26. November 1999, V ZR 432/98; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. April 2008, 20 W 131/08; beide zitiert nach Juris).
- BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts; …
Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20
Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen (z. B. BGH, Beschluss vom 26. September 2013, V ZB 152/12; Beschluss vom 13. Oktober 2016, V ZB 98/15; beide zitiert nach Juris).Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (z. B. BGH, Beschluss vom 23. Mai 1958, V ZB 12/58; Beschluss vom 26. September 2013; V ZB 152/12; Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12; Beschluss vom 13. Oktober 2016, V ZB 98/15; sämtlich zitiert nach Juris).
- BGH, 26.06.2014 - V ZB 1/12
Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden …
Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20
Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (z. B. BGH, Beschluss vom 23. Mai 1958, V ZB 12/58; Beschluss vom 26. September 2013; V ZB 152/12; Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12; Beschluss vom 13. Oktober 2016, V ZB 98/15; sämtlich zitiert nach Juris).Mit einer Zwischenverfügung kann dem Antragsteller deshalb nicht aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungs- oder Löschungsbewilligung des von der Eintragung unmittelbar Betroffenen beizubringen (z. B. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12; Beschluss vom 13. Oktober 2016, V ZB 98/15; beide zitiert nach Juris).
- BGH, 07.12.2007 - V ZR 21/07
Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung
Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20
Daraus ergibt sich nämlich, dass zum einen eine erloschene Vormerkung zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 26. November 1999, V ZR 432/98, zitiert nach Juris) und zum anderen eine Vormerkung auf Ansprüche mit anderen Voraussetzungen erstreckt werden kann (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007, V ZR 21/07, zitiert nach Juris). - OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
Voraussetzungen der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung
Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20
Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich in einem wesentlichen Punkt von denjenigen Sachverhalten, die den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 25. November 2009, 2 Wx 98/09, zitiert nach Juris), Bremen (Beschluss vom 3. November 2010, 3 W 17/10, zitiert nach Juris) und Frankfurt (Beschluss vom 9. November 2011, 20 W 347/11, zitiert nach Juris) zugrunde lagen. - OLG Frankfurt, 09.11.2011 - 20 W 347/11
Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung
Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20
Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich in einem wesentlichen Punkt von denjenigen Sachverhalten, die den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 25. November 2009, 2 Wx 98/09, zitiert nach Juris), Bremen (Beschluss vom 3. November 2010, 3 W 17/10, zitiert nach Juris) und Frankfurt (Beschluss vom 9. November 2011, 20 W 347/11, zitiert nach Juris) zugrunde lagen. - OLG Frankfurt, 07.04.2008 - 20 W 131/08
Auflassungsvormerkung: Anspruch auf Inhaltsänderung einer eingetragenen …
Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20
Erforderlich ist jeweils, dass Schuldner, Gläubiger und Anspruchsgegenstand der neuen oder zusätzlichen Ansprüche identisch sind (BGH, Urteil vom 26. November 1999, V ZR 432/98; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. April 2008, 20 W 131/08; beide zitiert nach Juris). - BGH, 23.05.1958 - V ZB 12/58
Zwangshypothek und Zwischenverfügung
Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20
Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (z. B. BGH, Beschluss vom 23. Mai 1958, V ZB 12/58; Beschluss vom 26. September 2013; V ZB 152/12; Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12; Beschluss vom 13. Oktober 2016, V ZB 98/15; sämtlich zitiert nach Juris). - OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10
Voraussetzungen der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung